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Der Tod wird in der klassischen Medizin als unumkehrbares Erlöschen der körperlichen und der aktiven geistigen Existenz eines Lebewesens beschrieben. Die Naturwissenschaft versucht auf verschiedenen Wegen dem Rätsel des Todes näher zu kommen. Um in der wissenschaftlichen Forschung neue Erkenntnisse zu gewinnen, war schon häufig die Erfindung neuer Methoden die wichtigste Voraussetzung zum Erfassen, Messen oder Beobachten. In der physikalischen Untersuchung des Todes spielt ein neu entwickeltes Hochleistungsmikroskop die Rolle eines Miniaturplattenspielers, mit dem man u.a. biologische Zellen und einzelne DNA Moleküle abbilden kann. Eine kürzlich von Biophysikern erarbeitete Methode basiert auf der mikroskopischen Untersuchung von Zellen auf der Nanometerebene (ein Nanometer ist ein Milliardstel Meter) und erlaubt den Übergang von Leben und Tod von einzelnen Zellen mit wissenschaftlichen Methoden zu untersuchen und sogar hörbar zu machen Indem die Zell-Schwingungen hoch auflösend mit dem Mikroskop gemessen werden, können diese Schwingungen für menschliche Ohren hörbar gemacht werden. Wird nun der Zelle kontinuierlich die Nahrung aus dem Nährmedium (etwa Zuckermoleküle) entzogen, ändern sich der Zustand der Zelle und deren Schwingungsfrequenz bzw. die Intensität, die Zelle verändert dabei ihren Ton, der ihre ‚Zufriedenheit’ ausdrückt. Entzieht man nun der Zelle die Nahrung komplett, dann stirbt diese innerhalb weniger Minuten, und das Sterben der Zelle wird hörbar – ein „Schreien“ der Zelle. Nach dem Tod der Zelle ist nichts mehr zu hören, und nur vereinzelt tauchen Schwingungen auf, Reste von versteckten Energien der Zelle. So wird der Übergang von Leben und Tod von Biophysikern im Detail untersucht, und sie versuchen dann, Rückschlüsse auf das Sterben des Menschen zu ziehen.
Vor allem religiöse und psychologische Denkansätze kommen zu dem Schluss, dass es ein Weiterleben nach dem Tod gibt. Im Speziellen wird von einer Liebe gesprochen, die durch den Tod nicht einfach verschwindet, von einer Liebe, die uns den Weg zu einer gütigen Ewigkeit, dem Göttlichen, aufzeigt. Verbindet sich naturwissenschaftliches Denken mit psychologischen und religiösen Quellen, ergibt sich der Schluss: Ja, es gibt ein Weiterleben nach dem Tod, es gibt eine Ewigkeit, und wir können sie schon in diesem Leben erfahren. Diese Erfahrungen sind existenzieller Natur – Augenblicke, in denen sich der Mensch plötzlich von einer anderen Kraft getragen fühlt. Diese wird besonders in der größten Angst spürbar, besonders dann, wenn man sich selbst aufgegeben hat. Plötzlich fühlt dieser Mensch, dass etwas in ihm selbst lebendig ist, an das keine Vernichtung herankommt. Das materielle Leben selbst geht aber zu Ende, so wie wir es an den biologischen Zellen sehen. Was bleibt dann aber nach dem Tod? Um das zu erfahren, müssen wir uns selbst, unsere Mitmenschen und die Natur erkunden. Auf dieser Lebensreise werden wir feststellen, dass es etwas Unzerstörbares gibt, dass die Welt von Liebe getragen ist, der Mensch an sich gut ist und dass diese Liebe nicht einfach verschwindet. Weiterleben im Jenseits erfahren wir, wenn wir schon im diesseitigen Leben demütig, gerecht und wahrhaftig zu sein versuchen, etwa dadurch, dass wir anderen Menschen helfen und uns um Arme und Leidende kümmern. Um das „Jenseits“ zu erfahren, müssen wir uns schon im „Diesseits“ auf den Weg machen: Den Tod gilt es schon im Leben zu überwinden, den Weg dorthin zeigt uns die Liebe. Alles hängt zusammen mit Liebe und geliebt werden.
Wer niemals geliebt wurde, wer niemals Liebe erfahren hat, für den ist es schwer, an einen Gott zu glauben, der Liebe ist. Denn allein in der Liebe wird Gott fühlbar und erfahrbar, allein in der Liebe können Menschen zum Glauben kommen und so den Tod überwinden.
Facebook-Bashing ist derzeit in. Kaum ein Tag vergeht, an dem nicht über „gravierende Sicherheitslücken“ und „Scheunentore-Lecks“ diskutiert wird. Auch der öffentlich proklamierte Facebook-Austritt der Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner im Juni dieses Jahres hat viel Medienaufsehen erregt. Was ist dran an der aktuellen massiven Kritik? Handelt es sich nur um einen Medienhype oder bestehen tatsächlich grundlegende datenschutzrechtliche Probleme bei dem bekanntesten Social-Web-Portal?
!Anwendung des deutschen Datenschutzrechts!
Das deutsche Datenschutzrecht – allen voran das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – findet unzweifelhaft immer dann Anwendung, wenn sich Nutzer aus Deutschland bei Facebook anmelden oder sonstige Tools nutzen. Regelungen, die ausländisches Recht Anwendung finden lassen wollen, sind unwirksam, da es sich bei den deutschen Regelungen um zwingende Vorschriften handelt.
Der Artikel beleuchtet Facebook datenschutzrechtlich von zwei Seiten: Einmal aus Sicht eines Facebook-Users und einmal aus Sicht eines unbeteiligten Dritten.
2. Beispiel: Die AGB von Facebook. Betrachten wir zunächst Facebook aus der Sicht des Users. Als Beispiel sollen hier die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens dienen. Facebook fragt eine Vielzahl von Informationen ab, die nicht durch die gesetzlichen Vorschriften des BDSG abgedeckt sind. Vielmehr ist Rechtsgrundlage für das Facebook- Handeln die jeweilige Einwilligung des Nutzers. Frei nach dem Motto: Wenn ich meine Daten nicht preisgeben will, dann muss ich mich bei diesem Social-Web-Dienst ja auch nicht anmelden. Nach deutschem Datenschutzrecht muss, damit die Einwilligung wirksam ist, die jeweilige Nutzung der Daten hinreichend transparent und eindeutig sein. Ein Blick in die Facebook-Bestimmungen offenbart, dass der Social-Dienst von dieser Vorgabe Lichtjahre entfernt ist.
a. Keine wirksame Miteinbeziehung
Bei der ersten Registrierung auf Facebook findet der User obenstehende Eingabemaske. Dabei heißt es u. a. „Indem Du auf Registrieren klickst, bestätigst Du …”das du die Nutzungsbedinnungen gelesen hast”. Bereits diese Anmeldung entspricht nicht deutschem Datenschutzrecht, denn es bedarf einer aktiven Zustimmungshandlung des Users. Alleine in dem Klicken auf den Button „Registrieren“ liegt noch keine Zustimmung, zumal der darunter stehende Text – im Verhältnis zum übrigen Teil – bewusst in kleinerer Schrift gehalten ist. Damit eine wirksame Miteinbeziehung vorliegt, bedarf es vielmehr einer nicht vorselektierten Checkbox.
b. Wilde Mixtur aus unterschiedlichen Bestimmungen
Bei der ersten Registrierung muss der User den Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien
zustimmen. In diesen Dokumenten wird jedoch an zahlreichen Stellen auf weitere Dokumente verwiesen: Ein solch wildes Hin und Her zwischen unterschiedlichen Bestimmungen erfüllt noch nicht
einmal die Minimalanforderungen für eine ausreichende Transparenz.
c. Grob rechtswidrige Inhalte der AGB
Auch inhaltlich sind die Nutzungsbedingungen von Facebook juristischer Nonsens und noch nicht einmal das elektronische Papier wert, auf dem sie stehen. So wird gleich zu Beginn der Nutzungsbedingungen dreist behauptet, dass im Falle eines sprachlichen Widerspruchs zwischen der deutschen Übersetzung und der englischen Original- Fassung allein die englischsprachige Fassung
maßgeblich sei. Eine solche Formulierung entlockt dem deutschen Juristen nur ein müdes Lächeln:
AGB müssen in deutscher Sprache vorliegen. Auch wenn die von Facebook angesprochene jugendliche Klientel sicherlich zum erheblichen Teil die englische Sprache beherrscht, gilt dies ganz sicher nicht für das gesamte Publikum. Insofern sind im Streitfall nicht die englischen, sondern die deutschen Regelungen maßgeblich. Eine weitere lustige, unwirksame Regelung findet sich in 10.3., wo es heißt: „Du verstehst, dass wir bezahlte Dienstleistungen und Kommunikationen möglicherweise nicht immer als solche identifizieren.“ Eine solche Klausel entspricht weder deutschem noch europäischem Recht. Facebook versucht sich hier eine Einfallstür zur Schleichwerbung zu bauen, scheitert damit aber grandios. Das Telemediengesetz (TMG) bestimmt in § 6 ausdrücklich die Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation. Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- EUR geahndet werden können (§ 16 Abs. 1 TMG).
3. Beispiel: Der „Like-Button“ von Facebook
Schauen wir uns das Social-Portal nun einmal aus Sicht eines unbeteiligten Dritten an, der
kein Facebook-User ist. Als Beispiel soll hier der „Like-Button“ dienen.
a. Die allgemeinen Pflichten eines Webseiten- Betreibers Webseiten-Betreiber müssen aus datenschutzrechtlicher Sicht u. a. die Vorgaben des § 13 Abs. 1 TMG beachten: „Der Dienstanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten (…) zu unterrichten (…).“ Das heißt, der Webseiten-Betreiber muss immer dann, wenn personenbezogene Daten gespeichert oder übermittelt werden, den Besucher der Webseite im Vorweg darüber informieren.
b. Beim „Like-Button“ von Facebook scheitert diese allgemeine Informationspflicht des Webseiten-
Betreibers bereits an der einfachen Tatsache, dass niemand – bis auf Facebook – weiß, welche Daten genau die Software wohin schickt. In der September/Oktober-Ausgabe dieser Zeitschrift gibt es hierzu einen lesenswerten Artikel von Mario Fischer und Tim Sebastian. In der technischen Erläuterung (Quelle: http://einfach.st/like) des Social Plugins finden sich keine klaren Aussagen dazu, was das Tool denn nun genau speichert und an wen es welche Daten überträgt. Es wird lediglich die technische Vorgehensweise zum Einbinden in die eigene Webseite ausführlich erläutert. Diese mangelnde Information wurde auch den Betreibern von „hamburg.de“
zum Verhängnis (Quelle: http://einfach.st/ like2). Sie banden – wie viele Hunderttausend andere Webseiten- Betreiber – den „Like-Button“ auf ihrem Portal ein. Im Zuge der Nutzung stellte sich jedoch heraus, dass das Plugin auch Daten von Personen übertrug, die gar keine Facebook-Nutzer waren und den Button gar nicht anklickten. Das heißt, das Tool übertrug von jedem, der die Webseite ansurfte, Informationen an Facebook. Als die Betreiber von „hamburg.de“ dies bemerkten, fragten sie bei Facebook nach, erhielten dort jedoch kein klares Statement, sondern nur die lapidare Antwort, dass eine Speicherung zwar stattfinde, jedoch die Daten nicht verarbeitet würden. Zudem würden die Informationen ohnehin nach drei Monaten gelöscht. Da diese Antwort mehr als unbefriedigend war, entfernte „hamburg.de“ den „Like-Button“ wieder.
c. Rechtliche Konsequenzen
Für den deutschen Webseiten- Betreiber: Die rechtlichen Konsequenzen, die sich aus dem „Like-Button“ ergeben, sind mannigfaltig. Zum einen liegt in der fehlenden Aufklärung durch den Seiten-Betreiber eine eigene Datenschutzverletzung. Nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 TMG handelt ordnungswidrig, wer die Besucher seiner Webseite nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert. Eine solche Handlung kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000,- EUR geahndet werden. Der deutsche Portal-Betreiber kann sich dabei nicht damit herausreden, dass ihm die Tatsache, dass Facebook bestimmte personenbezogene Daten an sich schickt, nicht bekannt war, denn auch ein leicht fahrlässiges Verhalten stellt das Gesetz unter Strafe. Noch weitreichender sind die Wettbewerbs-rechtlichen Folgen. Bindet ein Unternehmen den Button auf seine Webseite ein, so haftet es nach ständiger Rechtsprechung als sogenannter Mitstörer. Es ist zwar nicht der eigentliche Rechtsverletzer, jedoch leistet es der Datenschutzverletzung Vorschub, indem es dieses Tool nutzt. Darüber hinaus begeht der Seiten-Betreiber einen eigenen Wettbewerbsverstoß, wenn er seine User nicht ausreichend aufklärt. In einem solchen Fall kann ihn jeder Mitbewerber, jeder Wettbewerbsverein und jede Verbraucherzentrale kostenpflichtig abmahnen und von ihm eine strafbewehrte Unterlassungserklärung einfordern.
Für Facebook selbst: Das BDSG sieht vor, dass derjenige, der unerlaubt personenbezogene Daten erhebt, ordnungswidrig handelt und mit einer Geldbuße bis zu 300.000,- EUR belegt werden kann (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG). Wer – wie Facebook – die Datenschutzverletzungen in Bereicherungsabsicht begeht, der macht sich sogar strafbar (§ 44 Abs. 1 BDSG). Auf das Delikt steht eine Freiheitstrafe von bis zu zwei Jahren. Speichert Facebook bei seinem „Like-Button“ somit personenbezogene Daten und überträgt diese an sich, ohne den User zuvor zu fragen, handelt es sich um solche strafbaren Handlungen.
4. Die tatsächliche Situation in der Praxis
Eine kurze Betrachtung von Facebook hat gezeigt: Zahlreiche Regelungen von Facebook sind nach deutschem Datenschutzrecht klar rechtswidrig und stellen sogar Ordnungswidrigkeiten, wenn nicht Straftaten dar. Warum passiert denn dann nichts in der Praxis? Die Antwort ist so enttäuschend wie banal: Die Verfolgung von Datenschutzverletzungen ist grundsätzlich Angelegenheit der Bundesländer. Die zuständigen Aufsichtsbehörden sind in aller Regel sowohl personell als auch sachlich chronisch unterbesetzt. Die Verfolgung von Rechtsverletzungen oder die Verhängung von Bußgeldern hat nach wie vor Seltenheitswert. Und: Facebook ist nicht das einzige Social-Portal, das sich nicht um geltendes Recht kümmert. Bereits Ende 2008 hat das Fraunhofer-Institut einen mehr als 100-seitigen Bericht (pdf unter http://einfach.st/fraun) über die gängigen Plattformen (Myspace, Facebook, StudiVZ, Wer-kennt-wen, Lokalisten, XING, Linkedln) vorgelegt und dabei z. T. gravierende datenschutzrechtliche Mängel festgestellt. Will sich die Aufsichtsbehörde somit um den Datenschutz im WWW kümmern, muss sie auch gegen die zahlreichen anderen Anbieter vorgehen. Auch von Verbraucherschutzseite ist nicht außerordentlich viel zu erwarten. Zwar hat der Verbraucherzentrale Bundesverband Mitte 2009 zahlreiche Social- Portale wegen ihrer AGB abgemahnt (Quelle: http://einfach.st/vzbv). Außer ein paar Schönheitskorrekturen ist jedoch faktisch nichts passiert. Es ist daher schon außergewöhnlich, dass der Hamburgische Landesdatenschutzbeauftragte Anfang Juli 2010 ein Bußgeldverfahren gegen Facebook eingeleitet hat (Quelle: http://einfach.st/ Hamburg). Die Prognose für die Zukunft ist daher relativ einfach: Facebook und alle anderen Social-Portale werden weitermachen wie bislang und sich um geltendes Datenschutzrecht nicht kümmern.
Für euch die Geschenkidee, die an Originalität und Romantik kaum zu überbieten ist: Die Sterntaufe . Damit können Sie Ihren Liebsten tatsächlich die Sterne vom Himmel holen und den Satz “Ein Stern, der deinen Namen trägt” wahr werden lassen. http://ping.fm/TrBcN
Trauerseiten im Netz sind wichtige und sinnvolle Einrichtungen. Menschen können jederzeit ihrer Verstorbenen gedenken, sie müssen nicht viel Geld ausgeben und können vor allem ihren Gedanken und Gefühlen freien Lauf lassen. Es kann angenehmer sein, online eine Kerze anzuzünden und dazu seinem Herzen mit ein paar Worten Luft zu machen, als tränenüberströmt in der Kirche zu stehen.
Wie viel man aber über sich und den Toten in seiner Trauer preisgibt, sollte man vorher gut überlegen.
Mails sind “Massenware” die den Büroalltag stark prägen. Bearbeiten Sie effizient und zeitsparend Ihre Nachrichten. Wie? Nachfolgend praktische Tipps und Regeln. longerlive.de/blog.html
Mails sind “Massenware” die den Büroalltag stark prägen. Bearbeiten Sie effizient und zeitsparend Ihre Nachrichten. Wie? Nachfolgend praktische Tipps und Regeln.
- Je komplexer die Situation ist, umso mehr Informationskanäle sollten genutz werden (Telefon, Meeting)
- Aufmerksamkeit erziehlen mit der richtig gewählten Betreffzeile
- Für alle E-Mails gilt: kurz und bündig, zugleich aber anschaulich und vielsagend
- Schreiben Sie für jedes Thema eine seperate E-Mail
- Schreiben Sie mindestens so förmlich, wie Sie selbst angeschrieben wurden
- Nur wenn der Versand von Kopien einer Nachricht sinnvoll ist, verwenden Sie hierfür das CC-Feld
- Die erste Bearbeitung, nach jedem Blick ins Postfach, mit Hilfe des sog. AHA-Systems “ABFALL-HANDELN-ABLAGE” durchführen
- Dauert das Lesen und Bearbeiten einer E-Mail länger als 2 Minuten oder kann die Bearbeitung nicht direkt erfolgen, kennzeichnen Sie die E-Mail zur Nachverfolgung
- Eine effiziente Ordnerstruktur sorgt für einen guten Überblick. Der Posteingang ist als Ablage nicht geeignet.
- Verwenden Sie Regeln zur automatischen Vorsortierung und Kennzeichnung Ihrer E-Mails an (unter Extras bei Outlook)
- Ein schnelles Medium verlangt nach einer schnellen Antwort. In jedem Fall innerhalb von 24 Stunden.
Man darf also getrost behaupten, dass Schwierigkeiten und eine hohe Arbeitsbelastung im Umgang mit E-Mails nicht durch das Medium an sich verursacht werden. Vielmehr ist es oft nur der unüberlegte Umgang mit den technischen Möglichkeiten, der zu einer unnötigen Belastung führt.
Tipps und Tricks für Ihr Social Network. Themen rund um Facebook, Twitter, WKW und MySpace http://ping.fm/m9HkS Kein Witz!
Wenn ich sterbe, will ich friedlich gehen. So wie mein Großvater im Schlafe … und nicht laut kreischend wie die Mitfahrer in seinem Wagen.
Eine rumänische Website bietet die Live-Übertragung von Beerdigungen an. “Wir bieten die Möglichkeit, den Verstorbenen bei seiner letzten Reise via Internet zu begleiten”. Wenn es um Beerdigungen geht ist der Grad zwischen “Wahnsinn” und “Pietät” sehr schmal. Es ist natürlich nicht zu verachten das Patchworkfamilien, weltweit verstreut, oft nicht die Möglichkeit haben die Beerdigung der Oma zu besuchen. Aber ist es nicht so, das bei “normalen” Beerdigungen auch Friedhofbesucher dabei sind? Also warum nicht das Internet nutzen. Auf Wunsch könne die Übertragung durch einen Code geschützt werden, sagen die Betreiber.


